Wissenswertes über Feuerwerk

Auf dieser Seite finden Sie interessante Infos über Pyrotechnik. Von den einzelnen Klassen, über die Zusammensetzung von Schwarzpulver, bis hin zum Aufbau einzelner Feuerwerkskörper.

Explosionsgefährliche Stoffe 

 

… sind Stoffe oder Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können, soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind

 

Pyrotechnische Sätze

 

… sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische die aufgrund ihrer selbsterhaltenden, exotherm ablaufenden, chemischen Reaktionen verschiedene Wirkungen oder eine Kombination dieser erzeugen.

 

Pyrotechnische Gegenstände

 

… sind Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. – SprengG §3 Abs. 3 Nr. 1

Begriffserklärung

Pyrotechnische Munition

 

… sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen (pyrotechnische Sätze) enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. -WaffG Anlage 1(zu §1 Abs. 4) Unterabschnitt 3 Punkt 1.4.

Bodenfeuerwerk

 

… sind pyrotechnische Gegenstände, die sich beim Abbrennen nicht von ihrer Halterung ablösen. Dies sind insbesondere Fontänen/Wasserfälle, Vulkane, bengalische Lichter, Knallketten, Sonnen, Lichterbilder.

Höhenfeuerwerk

 

… sind Gegenstände, die sich beim Abbrennen von ihrer Halterung lösen, oder mit dafür vorgesehenen Vorrichtungen abgeschossen werden.

Effekthöhe

 

… ist der senkrechte Abstand zwischen der Abschussstelle und der Horizontalen durch den Gipfelpunkt (Maximum) der Flugbahn von brennenden pyrotechnischen Effekten

 

Effektradius

 

… ist der waagerechte Abstand zwischen der Abschuss- oder Zerlegungsstelle und der Vertikalen durch den rechten oder linken Rand (Maximum) der Flugbahn von brennenden pyrotechnischen Effekten

 

Steighöhe

 

ist der senkrechte Abstand zwischen der Abschussstelle und der Horizontalen durch den Gipfelpunkt (Maximum) der Flugbahn oder dem Ort der Zerlegung von pyrotechnischen Gegenständen

Pyrotechnische Gegenstände werden unterteilt in Feuerwerk, Theaterpyrotechnik & sonstige pyrotechniksche Gegenstände. Diese werden wiederum in die verschiedene Klassen F1, F2, F3, F4, T1, T2, S1 & S2 unterteilt.

 

F1

 

- ab 12 Jahren

- keine Beschränkung des Verwendungszeitraums

- keine Erlaubnis oder Fachkunde erforderlich

- Sicherheitsabstand mind. 1m

- max. Schallpegel darf im Abstand von 1m 120dB nicht überschreiten

 

F2

 

- ab 18 Jahren

- Beschränkung des Verwendungszeitraums vom 31.12. – 01.01.

- keine Erlaubnis oder Fachkunde erforderlich

- Sicherheitsabstand mind. 8m

- max. Schallpegel darf im Abstand von 8m 120dB nicht überschreiten

 

F3

 

- ab 21 Jahren

- die Verwendung ist anzeigepflichtig

- eine Erlaubnis ist erforderlich

- Fachkunde ist nicht erforderlich

- Sicherheitsabstand mind. 15m

- max. Schallpegel darf im Abstand von 15m 120dB nicht überschreiten

 

F4

 

- ab 21 Jahre

- die Verwendung ist anzeigepflichtig

- Erlaubnis und Fachkunde ist erforderlich

- Schutzabstände dieser Kategorie sind abhängig von ihrem Kaliber, dem Feuerwerkstyp, der Neigung und  dem Wind

 

T1

 

- ab 18 Jahre

- keine Beschränkung des Verwendungszeitraums

- keine Erlaubnis oder Fachkunde erforderlich

 

T2

 

- ab 21 Jahre

- keine Beschränkung des Verwendungszeitraums

- Erlaubnis und Fachkunde ist erforderlich

 

P1

 

- ab 18 Jahren

- keine Beschränkung des Verwendungszeitraums

- keine Erlaubnis oder Fachkunde erforderlich

 

P2

 

- ab 21 Jahren

- keine Beschränkung des Verwendungszeitraums

- Erlaubnis und Fachkunde ist erforderlich

Klassifizierung von Pyrotechnik

Aufbau und Funktionsweise verschiedener Feuerwerkskörper

Knallkörper:

 

Der Knallkörper besteht aus einer nichtmetallischen Hülse, in die Schwarzpulver geladen wird. Zur beidseitigen Verdämmung wird Ton verwendet, der sich leicht und in kleine (ungefährliche) Teilchen zerlegt. Nachdem die Zündschnur zum Schwarzpulver durchgebrannt ist, setzt dieses um und erzeugt eine akustische und/oder optische Wirkung. 

Vulkan:

 

Ein Vulkan besteht meist aus einer trichterförmigen Hülle, einem Primärzündsatz, einem Treibsatz und verschiedenen pyrotechnischen Effekten. Diese Effekte können unterschiedliche optische sowie akustische Wirkungen erzeugen. Nachdem der Primärzündsatz umsetzt, entzündet sich der Treibsatz. Dieser zündet die pyrotechnische Bauteile und schleudert sie gleichzeitig aus der Öffnung. Sie dürfen in der Kategorie F2 nicht mehr als 250g NEM enthalten.

Rakete:

 

Eine Rakete, die in den Kategorien 2 - 4 anzutreffen ist, besteht aus einem Leitstab, einer Papphülse mit Düse & Treibsatz und einer Ausstoßladung mit verschiedenen Effektsätzen, eingeschlossen in einer Versatzhülse mit Spitzkappe. Der Haupteffekt ist ein Aufstieg, auch mit zusätzlicher optischer oder akustischer Wirkung und Erzeugung optischer oder akustischer Wirkung in der Luft. Sie dürfen in der Kategorie F2 nicht mehr als 20g und bei F3 nicht mehr als 75g NEM enthalten.

 

Feuerwerksbatterie:

 

Eine Feuerwerksbatterie besteht aus mehreren, mit Zündschnüren in Reihe verbundenen, Bombettenrohren und pyrotechnischen Bauteilen (Bombette). Beim Ausstoß der Bombetten, können optische und/oder akustische Wirkungen erzeugt werden. In großer Höhe zerlegen diese und verteilen dabei pyrotechnische Sätze, die optische und/oder akustische Wirkungen erzeugen. Diese Bombettenrohre können gerade und auch gefächert angeordnet sein. Sie dürfen in der Kategorie F2 nicht mehr als 500g NEM enthalten.

Verbund:

 

Ein Verbund ist eine Kombination aus mehreren, nacheinander zündenden Batterien. Sie besitzen ebenfalls über eine Reserveanzündschnur.  Sie dürfen in der Kategorie F2 nicht mehr als 2000g NEM enthalten.

Römisches Licht:

 

Ein Römisches Licht besteht aus einem Rohr, das abwechselnd Treibladung(en), pyrotechnische(s) Bauteil(e) und Verzögerungen enthält. Der Haupteffekt ist der aufeinanderfolgende Ausstoß von pyrotechnischen Bauteilen, die in der Luft optische und/oder akustische Wirkungen oder Serien solcher Wirkungen erzeugen.

Kugelbombe:

 

Kugelbomben zählen zum Großfeuerwerk und sind in der Kategorie F4 anzutreffen. Sie bestehen aus einer Ausstoßladung, einer Verzögerung, einem Zerlegersatz und verschiedenen Effektladungen. Die Bomben werden aus einem Abschussrohr verschossen. Nach dem Durchbrennen der Verzögerung zerlegt sich die Bombe in großer Höhe und stößt dabei pyrotechnische Bauteile aus, die optische und/oder akustische Wirkungen erzeugen. Sie haben keine maximale NEM Begrenzung.

Infos über Schwarzpulver

Schwarzpulver ist ein Gemisch aus den drei Bestandteilen Kaliumnitrat, Holzkohle und Schwefel. Jeder dieser Bestandteile hat in dem Gemisch eine bestimmte Aufgabe. So liefert das Kaliumnitrat („Salpeter“) den Sauerstoff als Oxidationsmittel und trägt damit wesentlich zur Unterhaltung der Verbrennung bei. Der verbrennende Stoff, also das Reduktionsmittel, ist die Holzkohle. Diese reagiert während der Verbrennung mit dem Sauerstoff des Kaliumnitrats, wobei der zugesetzte Schwefel auf Grund seines niedrigen Schmelzpunkts primär die Zündwilligkeit des Gemischs erhöht. Entscheidend für die Qualität des Schwarzpulvers ist insbesondere eine hohe Reinheit der verwendeten Ausgangsrohstoffe.

 

Die Gewichtsanteile der üblichen Komponenten Kaliumnitrat, Holzkohle und Schwefel differieren in Abhängigkeit vom Anwendungszweck des Schwarzpulvers. Dieser lässt sich in fünf typische Anwendungsbereiche einteilen: Sprengmittel, Treibmittel, Anzündmittel, Verzögerung & Effektsatz.

 

Durch chemische Steuerungsparameter wie qualitative und quantitative Zusammensetzungen der einzelnen Satztypen und durch physikalische Steuerungsparameter wie die Feststoffoberfläche lässt sich die Leistung von pyrotechnischen Sätzen steuern. 

Somit verbrennt feinkörniges Pulver schneller als grobkörniges Pulver. Je feiner die eingesetzten Rohstoffe sind, umso höher ist auch die Reaktionsgeschwindigkeit des damit produzierten Schwarzpulvers.

Je höher die Dichte des Schwarzpulvers ist, umso geringer ist die Abbrandgeschwindigkeit.

Die gleiche Menge Schwarzpulver würde als loser, offener Satz bei Anzündung um ein Vielfaches rascher abbrennen als ein verdichteter Schwarzpulvertreiber.

 

Die Entzündungstemperatur von Schwarzpulver liegt zwischen 260° - 300° Celsius. 

 

Die Schlagempfindlichkeit liegt jedoch bei ≥ 10 Joule. Damit ist Schwarzpulver schlagempfindlich! Zum Vergleich: 10 Joule entsprechen in etwa der Energie, die notwendig ist um einen Körper mit der Masse von 1.020 g (z. B. einen Milchbeutel) um 1m anzuheben.

 

Schwarzpulver kann eine eingeleitete Detonation nicht weiterleiten.

 

Nach dem staatlichen Sprengstoffrecht wird Schwarzpulver in die Lager- und Transportgruppe 1.1 D klassifiziert. Damit ist Schwarzpulver eindeutig massenexplosionsgefährlich.

Gefahrengruppen

Gefahrgruppe 1.1

 

Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.

 

Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

 

Passende Beispiele für diese Gruppe währen Blitzbomben oder pyrotechnische Sätze.

Gefahrgruppe 1.2

 

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke oder durch Flugfeuer gefährdet.

Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.

 

Passende Beispiele für diese Gruppe währen Nebelmunition oder Leinenwurfraketen. 

Gefahrgruppe 1.3

 

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

 

Passende Beispiele für diese Gruppe währen Stoppinen oder Leucht- u. Signalmunition.

Gefahrgruppe 1.4

 

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung oder der Menge von Explosivstoff am Arbeitsplatz hervor.

 

Passende Beispiele für diese Gruppe währen Feuerwerkskörper der Klassen F1 & F2.

Illegales Feuerwerk

Man muss immer im Hinterkopf behalten, dass man bei Feuerwerk mit explosionsfähigen Stoffen hantiert.

In anderen Ländern werden die Feuerwerkskörper nicht so stark geprüft wie in Deutschland.

Deshalb ist Feuerwerk aus dem Ausland, in den meisten Fällen, in Deutschland verboten.

So auch die sogenannten „Polen-Böller“ wie es sie in Ländern wie Tschechien oder Polen zu kaufen gibt. Diese Feuerwerkskörper haben meist eine höhere Zerleger-Ladung als unsere und bestehen zusätzlich aus einem anderen pyrotechnischen Stoff oder Stoffgemisch.

 

Diese pyrotechnischen Gegenstände besitzen oftmals auch keine Zulassung. Es fehlen das erforderliche CE-Zeichen oder die Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

 

Durch sie kann man schwerste Verletzungen erleiden. Angefangen vom Verlust einzelner Finger bis hin zum Augenlicht, irreparable Gehörschäden & Verbrennungen auf der Haut und dem Gesicht. Zusätzlich können Schäden an Sachgegenständen wie Fahrzeugen entstehen oder Objekten und Gebäuden. Es kann eine zusätzliche Gefährung durch Splitter und Wurfstücke entstehen.

 

Auch die Tierwelt leidet unter dem viel zu lauten Knall dieser Feuerwerkskörper.

 

Für Privatpersonen ohne Fachkundenachweis sind nur die Kategorien F1 und F2 erlaubt. Gegenstände der Kategorien F3 und F4 sind für solche Personen grundsätzlich verboten.

 

Der Besitz, die Einfuhr und der Umgang mit diesen Feuerwerkskörpern sind aufgrund dieser Eigenschaften und der heftigen Sprengkraft, strengstens verboten.

 

Bei Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz können laut Bundespolizei und Zoll, Geldstrafen in Höhe von mehrere tausend Euro (bis zu 50.000 Euro im Ordnungswidrigkeitenbereich) betragen. Auch sind Freiheitsstrafen, bei schweren Verstößen oder Gefährdung von Menschenleben, bis zu drei Jahre Haft möglich. Jede Sicherstellung führt in der Regel zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Zudem müssen Betroffene die Kosten für den Abtransport und die fachgerechte Vernichtung der Pyrotechnik tragen.

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